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Sachverständigenkosten sind ersatzfähig

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Der bei einem Verkehrsunfall Geschädigte verfügt über umfangreiche Ersatzansprüche. Diese umfassen unter Anderem den Ersatz von Reparaturkosten oder Kosten der Wiederbeschaffung bei einem beschädigten PKW sowie eine etwaig am Fahrzeug eingetretene merkantile Wertminderung. Auch Mietwagenkosten oder ersatzweise Ansprüche auf Nutzungsausfallentschädigung stehen dem Geschädigten zu. Wird bei einem Verkehrsunfall ein Beteiligter verletzt, so stehen diesem unter Anderem Ansprüche auf Verdienstausfall, Ersatz der Heilbehandlungskosten, Schmerzensgeld und Ansprüche auf Ersatz des Haushaltsführungsschadens zu.

Regelmäßig arbeiten Haftpflichtversicherer im KFZ- Bereich daran, Teile dieser ersatzfähigen Ansprüche eines Geschädigten zu beschneiden bzw. deren Durchsetzung zu erschweren.

Aktuellstes Beispiel sind Versuche der Versicherungswirtschaft, Kürzungen bei Sachverständigenhonoraren vorzunehmen oder deren Ersatz vollständig abzulehnen. Diesem Ansinnen haben nunmehr verschiedene Gerichte einen Riegel vorgeschoben:

So hat das Amtsgericht München am 25.03.2013 entschieden, dass das Sachverständigenhonorar, welches der Geschädigte aufzuwenden hatte, um die Schadenshöhe zu ermitteln, ohne Abzug zu erstatten ist. Der Entscheidung zufolge braucht der Geschädigte keine Marktforschung zu betreiben, welcher Sachverständige welche Kosten für sein Gutachten in Rechnung stellt. Ebenso haben das Amtsgericht Rosenheim vom 19.03.2013 (15 C 614/12) sowie das Landgericht Bochum (I 5 S 135/12) am 19.04.2013 entschieden, dass der Geschädigte in seiner Entscheidung, einen Sachverständigen zur Ermittlung der Schadenshöhe zu beauftragen, grundsätzlich nicht beschränkt ist und er insbesondere keine Preiskontrolle vor Beauftragung durchzuführen hat.

Nach Ansicht des Verfassers werden vermutlich weitere Versuche unternommen, den Geschädigten Pflichten ähnlich einer Markterforschungspflicht bei der Beauftragung eines Sachverständigen nach dem Verkehrsunfall aufzuerlegen. Es bleibt abzuwarten, wie effektiv sich die jeweils einzelnen Geschädigten gegen diese Versuche zur Wehr setzen können.

Robby Marek - Rechtsanwalt

Robby Marek - Anwalt für Verkehrsrecht - Kanzlei Görlitz

Robby Marek

tel. 03581 87756-0

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